Welche Umbauten in der Mietwohnung muss ich beim Auszug rückgängig machen?

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Welche Umbauten in der Mietwohnung muss ich beim Auszug rückgängig machen?

Wenn Sie aus Ihrer Mietwohnung ausziehen, stellt sich stets die Frage, welche Veränderungen Sie zurückbauen müssen. Grundsätzlich gilt: Alles, was Sie ohne Zustimmung des Vermieters eingebaut haben und was sich nicht ohne Substanzschäden entfernen lässt, bleibt in der Wohnung – Sie müssen es aber nicht zurückbauen, sondern der Vermieter darf es gedulden. Anders verhält es sich bei genehmigten Umbauten oder solchen, die Sie vertraglich zur Rückbau verpflichtet haben. Typische Beispiele für Rückbaupflichten sind eine vom Vermieter erlaubte Einbauküche, die Sie selbst finanziert haben, oder ein verlegter Parkettboden, wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein Rückbau bei Auszug vereinbart wurde. Entscheidend ist immer die Vereinbarung im Einzelfall. Bei nicht genehmigten Eingriffen in die Bausubstanz, etwa dem Entfernen einer tragenden Wand oder dem Verlegen neuer Leitungen, sind Sie sogar verpflichtet, den ursprünglichen Zustand vollständig wiederherzustellen. Lassen Sie sich daher vor jedem Umbau schriftlich bestätigen, ob und unter welchen Bedingungen Sie den Rückbau schulden – das Thema "mietrecht und wohnen" wird hier oft zur Kostenfalle.

Praktisch sollten Sie bei jeder Veränderung die Frage stellen: Handelt es sich um eine einfache Dekoration oder um einen fest mit der Wohnung verbundenen Einbau? Bohrlöcher für Regale oder Dübel in Wänden gelten als  up-saar  und müssen nicht verschlossen werden, sofern Sie die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand hinterlassen. Anders sieht es bei deutlich sichtbaren und nicht ohne Weiteres entfernbaren Umbauten aus: Eine eingezogene Trockenbauwand, ein abgehängter Boden oder eine fest installierte Sauna müssen Sie auf eigene Kosten zurückbauen, wenn der Vermieter dies verlangt. Das gilt auch für gestrichene Wände in einer auffälligen Farbe, sofern diese nicht als neutral deklariert wurde – hier müssen Sie im Zweifel die ursprüngliche weiße Fassung wiederherstellen. Eine wichtige Ausnahme bilden sogenannte "Schönheitsreparaturen": Wenn Sie während der Mietzeit gestrichen haben, sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, beim Auszug nochmals zu streichen, es sei denn, der Vertrag enthält eine wirksame Renovierungsklausel. Bei allen Fragen hilft ein Blick in den Mietvertrag sowie eine gute Dokumentation mit Fotos vom Einbautag, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.


Bei der Entscheidung, ob ein Rückbau wirklich nötig ist, sollten Sie interessenbasiert vorgehen: Oft ist es günstiger und sinnvoller, dem Nachmieter den Einbau zu verkaufen oder ihn mit dessen Einverständnis in der Wohnung zu lassen, anstatt aufwendig zu demontieren. Sprechen Sie frühzeitig mit dem Vermieter und schlagen Sie vor, dass der neue Mieter den Gegenstand (etwa eine Einbauküche oder einen Kaminofen) übernimmt – dafür können Sie eine kleine Ablöse verlangen, sofern der Vermieter zustimmt. Sollte der Vermieter auf den Rückbau bestehen, müssen Sie dieser Pflicht nachkommen, wobei eine sorgfältige Entfernung ohne Beschädigung der Mietsache oberste Priorität hat. Vermeiden Sie es, selbstständig zu mauern oder Elektrik zu verändern, ohne dies zu dokumentieren – dies kann als erneuter Eingriff gewertet werden. Im Streitfall ist ein schriftlicher Austausch mit Fristsetzung und ein unabhängiger Zeuge hilfreich. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Rechtsbeistand zu konsultieren, denn die Regelungen zu "mietrecht und wohnen" sind komplex. Halten Sie zudem alle Quittungen und Kommunikation zum Einbau auf, denn nur so können Sie nachweisen, dass Sie den Rückbau fristgerecht und ordentlich ausgeführt haben. Letztlich gilt: "mietrecht und wohnen" verlangt von Ihnen ein faires Maß – kommunizieren Sie offen und holen Sie sich alle Zusagen schriftlich, dann steht einem stressfreien Auszug nichts im Wege.